Allgemeine Geschäftsbedingungen 

(angelehnt an die Richtlinien der Illustratoren Organisation e.V.)

1. Allgemeines

1.1 

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Yola Stahl (nachfolgend Designerin genannt) und dem Auftraggeber ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

1.2 

Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Urheberschutz und Nutzungsrecht

2.1 

Die von der Designerin zu erbringenden Leistungen unterliegen alle dem Urheberrechtsschutz. An den Arbeiten oder Leistungen der Designerin werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt.

2.2

Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung. Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung.

2.3

Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung an den Auftraggeber über.

2.4 

Die Designerin räumt dem Auftraggeber für den jeweiligen Zweck individuelle Nutzungsrechte ein. Es wird das einfache Nutzungsrecht vergeben, soweit nicht anders vereinbart. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich, inhaltlich) verwendet werden.

2.5 

Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur durch einen zusätzlich geschlossenen Nutzungsvertrag zulässig. Über den Umfang der Nutzung steht der Designerin ein Auskunftsanspruch zu.

2.6 

Vorschläge oder Vorgaben des Auftraggebers sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht des Auftraggebers.

2.7 

Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Reinzeichnungen (finale Datei), die die Designerin erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Die Designerin ist nicht dazu verpflichtet, offene Daten oder Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe, so ist dies in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren.

2.8 

Zur Aufbewahrung von Daten ist die Designerin nach Abschluss des Projektes nicht verpflichtet. Die Designerin ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

2.9 

Die Entwürfe und finalen Dateien (Reinzeichnung) dürfen nicht verändert werden. Jede Nachahmung - auch in Teilen - ist unzulässig und stellt eine Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Der Auftraggeber ist ausdrücklich nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung (Bearbeitungsrecht) ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.

2.10 

Ausdrücklich ist es unzulässig, Entwürfe oder finale Dateien in generative KI-Programme einzuspeisen.

2.11 

Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist die Designerin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

3. Eigenwerbung

3.1 

Alle von ihr erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt von der Designerin zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

4. Namensnennung

4.1 

Die Designerin hat das Recht, ihre Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.

4.2

 Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name der Designerin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Die Designerin ist in allen Fällen und bei allen Vervielfältigungen im Impressum oder anderweitig zu nennen:

Yola Stahl Design - www.yola-stahl.de

Instagram @yola.stahl_design

5. Vergütung

5.1

Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe und Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Beim Honorar ist gemäß des §19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten, da die Kleinunternehmerregelung gilt

5.2 

Die Vergütungen sind Nettobeträge und setzt sich zusammen aus:

a) der Entwurfsvergütung

b) der Werkzeichnungsvergütung

c) der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Werkzeichnung

5.3

Der Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Auftraggeber von den Nutzungsrechten Gebrauch macht. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten.

5.4

Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen oder zusätzliche Korrekturläufe werden gesondert berechnet.

5.5

Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Fonts, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.

5.6

Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht in der Vergütung enthalten.

6. Zahlungsbedingungen und Vertragsauflösung

6.1 

Die Vergütung ist bei der Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

6.2 

Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert er von der Designerin finanzielle Vorleistungen, die 50% der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Abschlagszahlungen zu leisten:

1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung

1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten

1/3 nach Ablieferung.

6.3 

Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben der Designerin die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben Genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 648 BGB.

6.4 

Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt:

  1. Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10% der vereinbarten Vergütung.
  2. Bei Kündigung nach Arbeitsbeginn 80% der vereinbarten Vergütung.

6.5 

Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

6.6

Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Designerin anerkannt sind.

6.7 

Die Dateien dürfen erst nach der kompletten Zahlung öffentlich verwendet werden.

7. Mitwirkung des Auftraggebers

7.1 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Designerin rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.

7.2 

Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Designerin die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, der Designerin auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie der Designerin möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

7.3 

Gerät der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann die Designerin eine angemessene Entschädigung verlangen.

7.4 

Soweit die Designerin zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

8. Lieferung und Lieferzeit

8.1 

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

8.2 

Die Lieferverpflichtungen der Designerin sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung erbracht sind. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von der Designerin nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Designerin beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.

8.3

 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Designerin Schadensersatz verlangen, den er durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

9. Mängelgewährleistung und Haftung

9.1

Bei der künstlerischen Umsetzung des ihr erteilten Auftrages genießt die Designerin Gestaltungsfreiheit. Trifft ihr Werk nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht sein Stil nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel seiner Leistungen.

9.2 

Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser der von der Designerin gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung angemerkt hat.

9.3 

Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.

9.4

Soweit ein von der Designerin zu vertretener Mangel vorliegt, ist sie zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

9.5 

Auf Schadensersatz haftet die Designerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit er den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten der Designerin..

9.6 

Soweit die Designerin Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, ServiceProvider) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern die Designerin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

9.7 

Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von der Designerin erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen der Designerin die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggeber. Er hat der Designerin sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Designerin wird jedoch den Auftraggeber auf mit seinen Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald er von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die der Designerin vom Auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet der Auftraggeber dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.

9.8 

Soweit die Schadensersatzhaftung der Designerin nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Belegmuster

10.1

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Designerin mindestens ein einwandfreies Belegmuster unentgeltlich, falls nicht anders vereinbart. Die Designerin ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

11.1 

Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz der Designerin.

11.2 

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Schlussbestimmungen

12.1

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses.

12.2 

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.